Vorlage

Arbeitszeitaufzeichnung nach AZG: Vorlage

Arbeitgeber in Österreich müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzeichnen. Hier lesen Sie, was das Arbeitszeitgesetz verlangt, welche Strafen drohen – und finden eine Wochen-Vorlage zum Ausdrucken.

Auf dieser Seite

  • Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG
  • Wochen-Vorlage als A4 zum Ausdrucken
  • Digitale Arbeitszeiterfassung mit Flowo

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Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Kanzlei, eine Arbeitsrechtsberatung oder Ihre Interessenvertretung.

Was § 26 AZG verlangt

Nach § 26 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Aufzuzeichnen sind grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen – je Arbeitnehmer und Tag.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Beginn und Ende der Ruhepausen bzw. deren Dauer
  • Bei Gleitzeit führen in der Regel die Arbeitnehmer die Aufzeichnungen selbst; der Arbeitgeber muss dazu anleiten, sie sich aushändigen lassen und kontrollieren.
  • Bei Arbeitnehmern, die Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen, oder bei Arbeit überwiegend von zu Hause genügen unter Umständen Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnung).
  • Bei fixer Arbeitszeiteinteilung können Erleichterungen gelten, etwa eine Bestätigung der Einhaltung mit Aufzeichnung nur der Abweichungen. Ebenso können Pausenaufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Ob und welche Erleichterungen in Ihrem Betrieb greifen, hängt vom Einzelfall ab – etwa von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag. Im Zweifel zeichnen Sie Beginn, Ende und Pausen vollständig auf.

Strafen bei fehlender Aufzeichnung

Werden Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft geführt, sieht § 28 AZG Verwaltungsstrafen vor.

FallStrafrahmen
Erstmaliger Verstoß72 € bis 1.815 €
Wiederholungsfall145 € bis 1.815 €

Die Strafe kann je betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden. Fehlende Aufzeichnungen erschweren außerdem den Nachweis bei Streit über Überstunden.

Aufbewahrung und Einsicht

  • Bewahren Sie die Aufzeichnungen so auf, dass Sie sie bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat vorlegen können.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch, ihre Arbeitszeitaufzeichnungen auf Verlangen zu erhalten.
  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können noch Jahre später geltend gemacht werden. Arbeitszeitaufzeichnungen sind oft zugleich Lohnunterlagen – stimmen Sie die Aufbewahrungsfrist mit Ihrer Kanzlei ab.

Praxistipps

  • Bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen (§ 11 AZG).
  • Täglich aufzeichnen, nicht am Monatsende aus dem Gedächtnis nachtragen.
  • Urlaub, Krankenstand und Zeitausgleich in der Aufzeichnung kennzeichnen.
  • Arbeitszeit (für Lohn und Nachweis) und Projektzeit (für die Abrechnung) getrennt führen – sie sind nicht dasselbe.

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Häufige Fragen

Fragen und Antworten

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